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Chaos, Fehlleistungen und haarsträubende Geschichten in Planung und Ausführung - Steuergeldverschwendung - ... kaum zu glauben..

Neue Einträge (BAB A20 Nettelsee) - Stadt Celle unter Nr. 2 und 6.

Betonsockel auf Brücken: Im Zuge der Überführung Nettelsee BAB A20 bestand der Bauherr  (SH) auf Sockelstärke 18 cm bei Sockerl 196 vm lang und 25 cm, Höhe - ohne jeglichen Verdichtungsdruck, ohne Erddruck, ohne Anprallasten. Man berief sich auf die RIZ BAST Sockelstärke 20 cm. Das wäre bei einem Achsmaß von 500 cm mit Verdichtungsdruck lt einem Gutachten der TU Braunschweig statisch sogar zu wenig.

     Also die Forderung des Bauherrn ist weder sinnvoll noch erforderlich. Wir hatten bereits vor Auftrag auf statische und konstruktiive Erfordernissen mit Stärke von 125 mm hingewiesen. Das wurde uns nach Fertigstellung von fünf Prüf- und Ingenieurinstanzen bestätigt. Sogar vom Prüfstatiker aus diesem Objekt. Es gibt in keiner Normvorschrift mit Mindeststärken 15, 16, 18 oder 20 cm.... entscheidend ist allein die Statik.

 

Informationsdienst Holz der EgH und der ARGEHOLZ aus 1985

  Die Informationsbroschüre Holz-Lärmschutzwände erschien 1985 mit der Technik der ZTV-Lsw81 und wurde immer wieder neu "modifiziert", und über 100.000 fach in Deutschland an Planungsbüros verteilt. Im Jahre 2000 gab es wieder eine "neue" Ausgabe - aber immer noch mit Textbausteinen aus 1981, die bereits in der ZTV-Lsw88 überholt waren. Anfang dieses Jahr-hunderts wurden beide Herausgeber insolvent....

    Im April 2017 - also 32 Jahre nach Erstlegung - fiel mir zufällig durch "googln" diese völlig  überholte Broschüre im Bestand einer (Fach)Hochschule für das Ing.-Bauwesen (Bi.a.d.R)auf. Der Inhalt wird gern von "Planer" und "Ingenieuren" abgekupfert, eigene Planungen findet  man eher selten. Ich beschwerte mich beim zuständigen Fachreferat der Hochschule, beim Autor (Prof. I. aus Ai.) und bei der Imprägnier- und Holzlobby (Hern H. in B.) und forderte die ersatzlose Streichung der PDF-Datei. Das wurde von der Hochschule abgelehnt - man argumentierte, die Broschüre hätte "Bestandsschutz". Ich ließ diese sonder-bare Ansicht nicht gelten und forderte ultimativ zum 15. Mai 2017 die Löschung...Lesen Sie dazu die ganze Geschichte im "Online-Fachbuch Teil 1" Seite 22/23, den Ordner 1.5.7. (PDF-Download).

 

meiner Forderung wurde entsprochen, das digitale Machwerk ist gelöscht.....

...aus gegeben Anlaß erbitte ich zu diesem Thema Ihre geschätzte Aufmerksamkeit:

   Leider stellte ich in mehreren von mir nicht betreuten Objekten fest, daß Wettbewerber, planende Ingenieurbüros, Straßen-bauämter und Prüfingenieure offensichtlich nicht auf eine normgerechte Standsicherheit achten und Wandelemente ein-setzen oder ausschreiben die eine prüffähige Berechnung nicht zulassen. Dabei fällt auf, dass häufig zwar der Nachweis der Windbelastung noch gelingt aber die maximal zulässige Durchbiegung (nach ZTV-Lsw88 und/oder ZTV-Lsw06) nicht einge-halten wird. Das gilt insbesondere für tragende (horizontale) Gurte, aber auch für Rückwandschalungen. Entsprechende Fälle sind mir bekannt, auf Anfrage kann ich derartige Fälle mit Einzelheiten belegen.

    Meine Erfahrungen zeigen: Prüfinstanzen (z.B. Prüfingenieure) prüfen häufig nur die Standsicherheit der Stützen und der Gründung aber die einzubauenden Wandelemente nicht, da Sie sich offensichtlich darauf verlassen (oder darauf vertrauen), dass vorliegende (Schall)Zertifikate, als eine „allgemeine Zulassung“, auch die Standsicherheit der Elemente beinhalten. Das ist nicht so - Materialprüfämter bescheinigen immer nur die Schalltechnik – nicht aber das Verhalten unter Windlast – es sei denn in einem Belastungsversuch (heute unzulässig).

 

Ein einfacher Merksatz: Mittelgurte tragen die doppelte Breite der Windlast als die Ober- und Untergurte. Wenn in Ihrem Objekt die Rahmenhölzrer (oben und unten) stärker sind als der/die Mittelgurte ist in aller Regel kein ordnungsgemäßer Standsicher-heitsnachweis möglich - dann sollten Sie zumindest die Berechnung genauer prüfen.

1.    Bedenken gegen:    fehlerhafte Normanwendungen

  ARS 05/2012 für Lärmschutzwände an Bundesfernstraßen - trotz EUROCODE 5 – Hinweise für Prüfstatiker

    Ein bemerkenswerter Fall: Wir hatten für ein Lärmschutzwandobjekt in Bayern einen Standsicherheitsnachweis gem. ARS 05/2012 erstellt. Die Berechnung wurde vom Prüfstatiker verworfen, so wie bereits eine Stahlbau/Stützen Statik, da nicht nach EUROCODE 5 gerechnet sei. Obwohl wir dem Prüfstatiker die anzuwendende, aber Ihm unbekannte ARS 05/2012 als PDF zur Verfügung stellten, lenkte er nicht ein und forderte zudem die Berücksichtigung einer erhöhten Windlast wegen „exponierter Lage“. Das uns vorliegende Baustellenvideo und das ARS zeigen eindeutig: Geländerauhigkeit Binnenland II aber keine „exponierte Lage“, keine erhöhte Geländekategorie, kein „exponiertes“ Windgutachten.. Da wir von unserer Auffassung überzeugt waren, erbaten wir als „übergeordnete“ Stellungnahme für den Prüfstatiker die schriftliche Aussage des BMVI (sprich Normausschuß der ZTV-Lsw06) zur Klärung der Situation. Per Mail bestätigte der Normausschuß unsere Auffas-sung, die Vorgaben der ARS 05/2012 sind eindeutig – der Prüfstatiker irrt.

    Obwohl wir dem Prüfstatiker die mail des BMVI zur Kenntnis brachten, gab es keine Reaktion, keine Stellungnahme, keine Korrektur. Man muß sich fragen warum öffentliche Bauträger des Freistaates Prüfbüros beauftragen die einschlägige Bestimmungen der ZTV-Lsw06 weder kennen noch anwenden, unglaublich. Für diesen Vorgang gibt es eine gutachtliche Stellungnahme, wir stellen Ihnen diese gerne als PDFzur Verfügung. Durch die vom Prüfstatiker angenommenen falschen Basiswerte (er akzeptierte beim Stahlbauer die WZ 1 – obwohl eindeutig die Gemeinde der WZ 2 zugeordnet ist) konnte unser Kunde nun dem Bauherrn bzw. Steuerzahler die Mehraufwendung nach EUROCODE 5 gegenüber der ARS 05/2012 in Rechnung stellen.

 

Täuschung oder bewußte Irreführung … Luftschalldämmung nach DIN 52 210.4

    Ein unglaublicher Fall hat sich vor wenigen Monaten zugetragen. Eine Straßenbauverwaltung aus Rheinland-Pfalz schreibt im Juni 2015 Holz-Lärmschutzwände mit problembehafteten und beanstandungsfähiger „horizontaler Lamellenstruktur“ aus. Unsere Intervention hatte Erfolg, die Holzbaukonstruktion wurde geändert, der Submissionstermin verschoben und „neu ausgeschrieben“. 

    Das bewertete Schalldämm-Maß nach DIN 52 210.4 sollte 34 dB betragen, nach ZTV-Lsw06 ist die Vorgabe 24 dB. Wir haben das Amt darauf hingewiesen und müssen nun nach eingehender Prüfung feststellen: die DIN 52 210.4 bezieht sich auf die Ermittlung von Einzahlangaben (nach Einzelfrequenzen) für den Wohnungsbau (innen) für Luft- und Trittschall-dämmung. Diese Norm wurde nach telefonischer Auskunft des BEUTH-Verlages im Januar 1997 zurückgezogen und hat jegliche Gültigkeit verloren. Wir können die historischen Angaben des BEUTH-Verlages als PDF-Dokument vorlegen.

    Diese dubiose, nicht existierende DIN-Norm hat also keinen Wert, ist aber von einem Anbieter im Internet immer noch als „aktuell“ veröffentlicht. Hier hat also der Planer von einem Hersteller „abgeschrieben“ und dem Amt als eigene Leistung „verkauft“…. dem Amt ist das nicht aufgefallen – und produziert damit erhebliche Mehrkosten zu Lasten des Steuerzahlers… Auf diesem Wege fordere ich den Anbieter auf, diese ungültige Normhinweis zu Gunsten seröser Angaben zu löschen – hallo HWF wir warten darauf….

    Es bleibt dabei: die Luftschalldämmung muß nach ZTV-Lsw06 24 dB betragen, dabei werden Frequenzen von 125 hz bis 5000 hz - zusammengefasst und in einem Mittelwert angegeben. Diese heute allein gültige DIN EN Norm ist maßgeblich und wird in Prüfzeugnisse grafisch und in Tabellen aufgeführt. Wir hatten bereits in unserem Anschreiben an das Amt die vorgesehene 18 mm Nut- und Federschalung mit 34 dB bewertetes Schalldämm-Maß in Frage gestellt.

Wie ein Amt auf derartige Wettbewerber-Aussagen hereinfallen kann - ist schlichtweg unbegreiflich.

 

 ... katastrophale Ausschreibungen in 2010, 2011 und 2012 in Bayern und Baden Württemberg

   Das Sprichwort: "in Bayern gehen die Uhren anders" können Sie deckungsgleich auf das Musterländle Baden-Württemberg übertragen - Beginnen wir bei einem Objekt aus April und Mai 2012 in Bayern:....

    Im PLZ-Gebiet 85xxx wurde von einer Stadt mit Unterstützung eines Ingenieurbüro eine einseitige hochabsorbierende Lärmschutzwand ausgeschrieben (Subm.: April 2012). In der vom Bauherrn/Ing.-Büro veröffentlichten Zeichnung zur Ausschreibung wurde vor die Absorberplatte zusätzlich eine "zementgebundene Spanplatte" angeordnet und damit die Absorberwirkung eliminiert. Meine Intervention wurde "erhört" und Ende Mai das Objekt - zu Lasten des Steuerzahlers - neu ausgeschrieben.

Das die handelnden Personen auch noch Geld für diese Fehlleistung bekommen, ist für Fachleute unbegreiflich....

 

     In Baden Württemberg leistete sich ein Regierungspräsidium in drei Jahren (2009, 2010 und 2011) in unmittelbarer Nähe zum Bodensee drei gravierende "Böcke". Man schrieb für die Umgehungsstraßen zu einem angrenzenden Naturschutzgebiet begleitende Holzelemente mit Lavasteinfüllung eines ganz bestimmten Herstellers aus. Das hatte aus meiner Sicht nicht nur ein "Geschmäckle" das roch schon nach Vorteilsgewährung. Auf Grund meiner massiven Intervention im Mai 2011 hob des RP den Teil Lärmschutz für den 3. BA "aus vergaberechtlichen Gründen" auf.

    Die von mir umfassend vorgetragenen mehrfachen Fehlleistungen wurden vom zuständigen Verkehrsministerium in der Landeshauptstadt (die mit der Nr. 21) nach monatelanger Formulierungssuche als Wandelemente im Einzelfall als "Spritz-schutzanlage für Naturschutzgebiete" umgedeutet - man "rechtfertigte" die Wahl der speziell gefüllten Lava/ Holzelemente des gewünschten Anbieters zum m2 Preis Eur 250,-- (Aussage des Herstellers). So ein "Spritzschutz" kann man als reflek-tierende LSW schon für weniger als EUR 50,--/m2 haben.

    Ein Controller beim Bauherrn (Herr Hon.) erklärte mir: man habe Ihm die Objekte nicht vorgelegt - hätte man Ihn informiert, wären die Ausschreibungen in dieser Form nicht erschienen. Der Bauherr bzw. das beratende Ingenieurbüro hatten u.a. die Empfehlungen des benannten Herstellers bei den Sockelelemente 1:1 übernommen (diese Empfehlungen des Anbieters liegen mir als CD vor) und unbewehrte Rasenkantsteine in den Größen u.a. 5x30x100 cm (EUR 1,98 bei OBI) ausgeschrieben - anstatt der erforderlichen bewehrten Betonsockel in 4,00 / 5,00 m Länge und 40/50 cm Höhe mit Betongüte nach ZTV-Lsw06 - und bereits in 2010 im 1.BA eingebaut. Eine Fotodokumentation stelle ich Interessierten gern zur Verfügung.

     Die von mir eingeschalteten Fachgremien (BMV (Bundesminister für Verkehr...), ZTV-Lsw Normausschuß, BAST u.a.) wagten sich dabei nicht aus der Deckung und erklärten sich als "nicht zuständig". Ein erklärter Fachmann und Insider erklärte mir in einem Telefonat: das ist in BaWü tägliche Praxis....

    Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur in Stuttgart (Az.: 2-39-B33NALW-KN/53) teilte mir mit, daß unter Einbezieh-ung des Korruptionsbeauftragten des verantwortlich RP keine Beanstandungen festzustellen - und alles letztlich der Forder-ung der NABU geschuldet sei. Die in 2010 ausgeschriebene und bereits vergebene Lärmschutz(Spritz)schutzanlage für den 2. BA "Kindle...." wurde vom Bauherrn dem AN Anfang April 2012 gekündigt, firmenneutral neu ausgeschrieben und von einem anderen Hersteller gebaut. So ist nun geklärt, daß ich zwei Lärmschutzwandobjekte im Musterländle "zu Fall" gebracht habe, zu Gunsten eines fairen Wettbewerbs, bei der Materialwahl sicherlich zu Gunsten des Steuerzahlers.

    Die wirkliche Katastrophe ist jedoch - am Bodensee (allerdings auch in vielen Städten und Gemeinden der südlichen Bundesländern - Namen und konkrete Objekte kann ich benennen) stehen viele Lärmschutzanlagen ohne standsichere Betonsockel - ein Skandal erster Güte.

2.    Bedenken gegen:     Ausschreibungen durch Ämtervorgaben

Hammer der Woche: Stadt Celle - stärkste Fehlleistung in meinem Blog - Geld zum Fenster rauswerfen...

    In einer Ausschreibungen der Stadt Celle (Subm.: 05.12.17) kommt es ganz "Dicke". In Zusammenarbeit mit einem Dr. Ing. aus Hildesheim wurde eine Leistung ausgeschrieben, weil "Fehlendes Schutzgewebe auf den Schallschutzmatten (Absorp-tionsmatten) führte dazu, dass durch Insektenfraß und Vogelverbiss vielfach Löcher in den Mineralfasermatten vorhanden sind.“ Zu leisten sind: „Instandsetzungsarbeiten (Schallschutzkonstruktion) Die Schalleintrittsseite (Vorderseite) soll durch neu aufgesetzte Lärmschutzverkleidungen so verschlossen werden, dass Vogelverbiss ausgeschlossen ist.“

    Dabei wurde nicht berücksichtigt, daß die Schalleintrittsseite (Absorberfläche) von der Schallquelle aus gesehen, hinter der Schallschutzrückwand angeordnet wurde und von daher funktions- und wirkungslos ist. Es waren nicht nur Konstruktions- und Standsicherheit zu bemängel, die geplante Imprägnierung des Kernholz Lärche nach RAL ist nicht möglich, (bitte lesen Sie die Ausführungen unter Punkt 6 dazu), die Einstufung in die Gruppe A4 (Absorptionfähigkeit > als 11 dB) kann mit der gewählten Konstruktion nicht erreicht werden, tragende Nadelholzverbindungen dürfen nicht vorgebohrt werden.... usw....

Ein (Dr.)Ingenieur der diese massiven Fehlleistungen generiert oder als Planer nich erkennt, hat im Fachbereich Lärmschutz nichts zu suchen.

    Ein Weiteres: … und das bei der prekären finanziellen Lage der Stadt Celle. Zitat des Oberbürgermeister Dr. Jörg Nigge im Internet: „Hier in Celle gibt es seit Jahren keinen ausgeglichenen Haushalt mehr. Es wurde der höchste Schuldenstand aufgebaut, den es je gab. Und – auch das muss man leider sagen – das Geld wurde dennoch mit vollen Händen ausgegeben ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein“.

     Seit Merkels „weiter so“ hat das offensichtlich auch bei stark verschuldeten Kommunen System: es werden über siebzig-tausend Euro ausgegeben, um eine “optische Verschönerung“ der am Bahndamm befindlichen Lärmschutzwand an einem Wanderweg zu erreichen. Der Celler-Bürger fragt, gibt es nicht dringlichere Aufgaben als diese Steuergeldverschwendung.

     Alle Versuche vor Submission die Ausschreibung zu stoppen schlugen fehl. Nach Kritik und Angebotsöffnung erklärte der zuständige Bearbeiter Herr T. der Stadt Celle dazu in einer mail (wörtliches Zitat): „…Verbesserungen für den Lärmschutz sind nicht erforderlich. Die umzusetzende Maßnahme stellt unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten eine angemessene Lösung dar.“ Die Lösung Vogelverbiss durch Aufdoppelung einer „Vorsatzschale“  kosten dem Celler Steuerzahler EUR 70.000,--. Siebzigtausen für die Tonne - ohne Nutzen. Hier die irssinige Idee des (Dr.) Ingenieurs:

     Schallrichtung

Wanderweg zwischen Straße „An der Leegde“ und Bahndamm – Absorptionsfläche wirkungslos, da nicht erforderlich

     Es ist zu hoffen, daß bei der finanziellen Lage der Stadt Celle, die Verantwortlichen bald wieder zu sinnvollen und fach-gerechten Planungen zurückkehren....  

 

Materialwahl passt nicht zur Konstruktion - Eiche wird nicht fachgerecht eingesetzt.

     In einer Ausschreibungen (Land Brandenburg - Subm. 06.12.16) wurden speziell keilförmig profilierte Eichenbalken mit zwischengelegten 4 mm starken Kunststoffplättchen gefordert. Unsere angemeldeten Bedenken zur gewählten unsinnigen Konstruktion wurden in einem Schreiben vom 01.12.2016 vom Dezernat Konstruktiver Ingenieurbau zurückgewiesen. Wir spezifizieren unsere allgemeinen Bedenken und führen aus: Das Bauwerk 33Ü2 im Zuge der BAB A15 als Wirtschaftwege- und Wildbrücke soll seitlich mit statisch und konstruktiven Vorgaben eine Irritationswand aus 8 cm starken asymmetrischen Eichenbohlen auf Abstand bzw. Lücke begleitet werden. Die Bohlen werden durch Kunststoffplättchen auf Abstand gehalten. Unsere Bedenken: schon „Bei der Herstellung der Wandelemente verziehen sich die Bohlen bereits nach wenigen Tage - eine Bohle nach vorne - eine nach hinten - die dritte nach oben.... denn da ist 4 mm Platz - die vierte Bohle geht nach unten. Die offensichtlich … geplante "Belüftung" ist unsinnig, denn die keilförmigen profilierten Kanten mit den "Belüftungsschlitzen" der Bohlen begünstigen das verschieben, verdrehen und fördern eine starke Rissbildung. Warum verwendet man nicht die "nor-male" Nut-und Federprofilierung - ohne Belüftungsschlitze. Dabei ist ein Verschieben, verwerfen auf ein Minimum reduziert und vor Allen sind keine Schlitze in den sich Staub, Dreck, Wasser und pflanzlich und tierische Schädlinge ablagern können (DIN 68800) - damit würde das dem "normalen" Abbauprozeß der Holzart Eiche entgegen gewirkt…die Konstruktion ist die denkbar Schlechteste, die möglich ist.

     Das Amt läßt unsere Ausführungen nicht gelten und führt aus, daß sich bei fest aufeinander gefügte „Nut und Feder- schalung „die Fugen öffnen, und abgeplatzte Nuten, verdrehte Profile, Schwindverformungen der Hölzer“ zu befürchten sind. Durch die damit „verbundenen Verformungsprobleme“ sei „eine Nut- und Federkonstruktion“ ungeeignet. Hier sei „in erster Linie die Funktion einer Blendschutzgewährleistung sowie die Verhinderung des Eindringens von Wasser“ erforderlich. Daß diese negativen Holzeigenschaften der Eiche auch beim eigenen geplanten Vorhaben eintreten werden, sieht das Amt offensichtlich nicht, es werden dazu keine Ausführungen vorgetragen.

     Was passiert tatsächlich: Das Amt hat erkannt, daß „aus Gründen der Marktverfügbarkeit“ eine „20% Restfeuchte bei Eichenholz“ wohl nicht zu leisten ist. Nein natürlich nicht – man kann letztlich bei Neubauvorhaben nur auf Frischeinschnitt zurückgreifen. Um bei Eiche die geforderten 30% Restholzfeuchte zu erreichen, ist eine Trocknung nicht zu umgehen. Nach Einbau beginnt der „normale Abtrocknungsprozeß“, nach Jahren werden etwa 22 – 23 % Feuchte sich einstellen. Dann sind die Bohlen um 8 bis 10 mm quer zur Faser geschwunden. Nach dem Schwindungsprozeß wird man eine Hand zwischen die Bohlen schieben können. Die „Blendschutzwirkung“ wird dann deutlich minimiert.

     Beim Achsabstand von 2,00 m (Bohlenlänge 196 cm) sind keine Halteriegel geplant. Die erformungskräfte einer 8x20 cm Eichenbohle, die Spleißgefahr und die Rissbildung werden die Konstruktion auseinander treiben. Die 18 mm (achtzehn) dünnen Streifen werden durch die auftretenden Kräfte stark beeinträchtigt. Vollholz Eiche verhält sich anders als funiertes Möbelholz. Ein Weiteres: Durch umfangreiche Feldversuche der Holzforschung (z.B. Dr. Raab, Hamburg) ist bewiesen, daß bei festaufeinander gefügte (gehobelte) Holzflächen, auch durch die Kapillar-rohrwirkung, Holz nicht durch Nässe zerstört wird. Auch nach Jahrzehnten sind die Nut- und Federkanten in aller Regel im Gegensatz zu den Außenflächen völlig zer-störungsfrei. Bohlen mit Zwischenraum sind jedoch der ideale Nährboden für Schmutz, tierische und pflanzliche Schädlinge bzw. Pilze, die auch das resistente Eichenholz angreifen, da zwischen den Elementbohlen der erforderliche Abtrockungs-prozeß nicht einsetzen kann. Hier sind „Verrottungsbeschleuniger“ vorprogrammiert. Es bleibt festzustellen: das ausschrei-bende Amt hat sich wegen der bekannten Dauerhaftigkeit der Eiche für den in Schalungen ungeeigneten Baustoff ent-schieden. Man nimmt dafür die negativen Holzeigenschaften in Kauf. Als Kontrollinstanz werden bei der Abnahme des Bauwerkes massive Beanstandungen vorliegen, diese sind vom Hersteller, wenn er vorher nicht auf Holzprobleme hinweist und Bedenken anmeldet, bis zum Ablauf der Gewährleistung zu beseitigen.       

     Hier muß die Frage gestellt werden: Warum entscheidet sich das Amt nicht für wesentlich wirtschaftlichere Blendschutz-einrichtungen aus Thermoholz der Resistenzklasse 1 (Eiche erreicht nur Klasse 2) zu Gunsten des Steuerzahlers, des Bau-werkes und des Herstellers. Da gibt es kein verziehen, verwerfen, verdrehen, keine Rissbildung und keine Beanstandungen.

      Als Beleg haben wir dem Amt zwei Fotos vorgelegt: Wandelemente 2,0 m in Eiche mit Halteriegel, N+F Schalung aus Thermoholz (25 mm) beanstandungsfrei…

 

 Nachunternehmer-Verpflichtungserklärung nur ab Auftragswert von EUR 5.278.000,--

    Immer wieder werden Nachunternehmer-Verpflichtungserklärungen von Bauunternehmen auf Veranlassung eines Bau-herrn angefragt, die nur im Original vorzulegen sind. Das ist in ca. 95 von 100 Fällen unsinnig und nicht erforderlich.  Nach europäischer Rechtsprechung sind ab einem Gesamtauftragswert von EUR 5.278.000,-- (nach „richtigem Geld“ sind das mehr als 10 Millionen DM) derartige Erklärung vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Aufträgen unter dem o.g. Schwellenwert.

     Das ist offensichtlich nur wenigen Bauherren, Ingenieurbüros; Straßenbauämter und Investoren bekannt. In der Regel werden aus Unkenntnis Verpflichtungserklärungen angefordert und im schlimmsten Fall Unternehmen die bei Aufträgen unter EUR 5.278.000,-- die Nachunternehmererklärung nicht vorlegen, vom Auftrag ausgeschlossen. Mir sind derartige Fälle bekannt, ein Skandal, das ist nach europäischem Recht unzulässig.

     Prüfen Sie Ihr Objekt: wenn nach aller Voraussicht bzw. nach Ihrer Einschätzung die o.g. Schwelle nicht überschritten wird und von daher keine Nachunternehmer-Verpflichtungserklärung abzugeben ist sollten Sie zu Ihrer Sicherheit die ausschrei-bende Stelle davon informieren.

     Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Landesbaugewerbeverbände, Landesverbände der Bauinnungen oder die baugewerblichen Unternehmersverbände. Gern stelle ich Ihnen ein entsprechende Informationsschreiben einer Bundes-behörde vom 04.05.2007 in Kopie per Fax zur Verfügung. Ich bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Verwendung.

 

 gravierende Unterschiede zwischen „zementgebundene Spanplatten“ und Faserzementplatten

   Für die Wandsysteme Hilderink, Type Ökonom und LW130A werden keine Holzwerkstoffe („zementgebundene Spanplatten“ wie z.B. Duripaneel von Eternit ) verwendet. Immer wieder findet man in Prüfberichten, Ausschreibungstexten, Zeichnungen oder Produktbeschreibungen für derartiges Material auch die irreführende Bezeichnung „Faserzementplatte“. Es ist offen-sichtlich wenig bekannt, dass es sich bei den als Wand- und Fassadenplatten eingesetzten Materialien um zwei völlig von einander abweichende Baustoffe handelt: - in Qualität und Preis.

     Einige Lärmschutz-Elementhersteller verwenden (z.B. bei einer „Boden-Deckelschalung“) zur Sicherung der Luftschall-dämmwerte “zementgebundene Spanplatten“. Der Begriff Faserzementplatte ist dort deplaziert - wie im Wortspiel „Äpfel und Birnen“. Fachliche Informationen und detaillierte Unterschiede der beiden Baustoffe finden Sie im Internet unter Fachbereich Fassadensysteme bei www.eternit.de. 

     Behauptungen von bestimmten Herstellern, sie würden Faserzementplatten einbauen sind weder glaubhaft noch real. Faserzementplatten (z.B. Isocolor von ETERNIT) finden allenfalls als farbige Gestaltungselemente Verwendung. Die exakten fachlich richtigen Baustoffbezeichnungen müssen einem Planer bekannt sein und entsprechend auch angewandt und eingehalten werden.

     Standsicherheit: „zementgebundene Spanplatten“ oder Faserzementplatten benötigen zur Standsicherheit als Fassaden- oder Rückwandverkleidung einer Lärmschutzwand und zur Abtragung der Windlast je nach Stärke eine entsprechende Un-terkonstruktion bzw. Befestigungspunkte. Das E-modul dieser Platten liegt in aller Regel unter 2,0 N/mm2 – normal bean-spruchtes Nadelholz (S10) trägt in etwa 5-fach höhere Belastungen.

     Ich behandele die Thematik Faserzementplatten und Standsicherheit im o.g. Fachbuch im Titel „Ungeeignete Wandele-mente“ Kapitel 1.5.8 und 1.5.9.. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bitte ich diese Informationen bei Ihren Ob-jekten zu beachten. Rückfragen richten Sie bitte an die o.g. Anschrift.

3.    Bedenken gegen:    Erzeugnisse und Produkte am Markt

... veraltetes Pfleiderer Wandsystem entspricht nicht mehr der ZTV-Lsw06

    Wandsysteme im bisherigen Konstruktionsprinzip mit ca. 13x13 cm umlaufenden Rahmen bestimmter (süddeutscher) Anbieter, baugleich oder ähnlich dem „uralt Produkt“ LW 145 A entsprechen nicht mehr der neuen ZTV-Lsw06. Hier muß rechnerisch nachgewiesen werden ... und das kann bei dem dargestellten System ab mittlere Elementhöhe nicht gelingen, außer man verändert grundlegend das Holzbaukonzept.

    Es sind ausschließlich Wandelemente nach DIN EN 14388 (2005) mit Anfangstypprüfung, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung zu verwenden. Nur diese Systeme entsprechen den neuesten Normen. Nach ZTV-Lsw06 sind Belast-ungsversuche bei allen Holzarten die über Rechenwerte nach DIN 1052 verfügen, unzulässig.

    Das o.g. aus meiner Sicht holzbautechnisch veraltete Wandsystem aus den 80/90er Jahren der Fa. Pf… wurde seinerzeit gemäß ZTV-Lsw88, 7.2.3 zertifiziert (Nr. 29127222 LGA Bayern) und die Kopie seit 1991 vom damaligen Hersteller in tau-sendfacher Ausfertigung an Planer und Ingenieurbüros verteilt. Es suggerierte die Zulässigkeit des Systems.Die bisherigen Wandelemente des(r) Hersteller aus dem Süden unserer Republik wurden nach der alten Norm mit l/75 maximal zulässige Durchbiegung als „standsicher bewertet“. Nach der neuen ZTV-Lsw06 mit Windlasten nach DIN 1055-4 Abschnitt 12.3 und der max. zulässigen Durchbiegung nach ZTV-Lsw06 lassen sich prüffähige Elemente dieser Art nicht mehr darstellen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht muß auf diesen Umstand hingewiesen werden. Es wäre unerträglich, wenn auch in Zukunft unzulässigerweise gültige DIN-Normen und Verordnungen mißachtet würden.

    Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, entsprechende Erzeugnisse und deren Normgerechtigkeit bleiben im Focus des öffentlichen Interesses.

     Hinweis: Das System Hilderink Type Ökonom wurde von mir bereits 1995 nach modernen holzbau- und schallschutz-technischen Anforderungen entwickelt. Für die ZTV-Lsw06 wurde keine Systemveränderung erforderlich.

4.     Bedenken gegen:    ... ungeeignete Wandsysteme bzw. -elemente

… die Verwendung von 8 mm Werkstoffplatten

    Lärmschutzwandelemente mit einer Werkstoffplatte (zementgebundene Spanplatte) sind in der Regel nicht standsicher (diese entsprechen nicht der gültigen DIN-Norm). Die veraltete ZTV-Lsw88 ließ für Lärmschutzwände (bei Plattenware) generell 8 mm Rückwandstärken zu. Die eingebauten Platten entsprachen aber in aller Regel den Bestimmungen der ZTV-Lsw und DIN Normen nicht, denn die zulässige Durchbiegung nach ZTV-Lsw88 (l/75) wurde mitunter erheblich über-schritten. Die mit geringen Biegespannungswerten ausgestatteten Holzwerkstoffe in 8 mm Stärke sind nur bei ca. 35 cm Gurtabstand zugelassen. In der Regel wurden jedoch von bestimmten Herstellern im Wettbewerb Wandelemente mit Tragholmen von bis zu 100 cm angeboten. Die Anforderungen der Standsicherheit nach ZTV-Lsw88 wurden nicht erfüllt. Bei einer Elementhöhe von 1,0 mtr. (Achsabstand der Gurte 100 cm) mußte nach der „alten“ ZTV-Lsw eine Werkstoffplatte eine Stärke von ca. 23 mm aufweisen.

    Zwischenzeitlich ist die max. zulässige Durchbiegung in der ZTV-Lsw06 auf l/150 verringert. Das bedeutet schlicht und einfach: 8 mm Werkstoffplatten in der bisherigen Einbauform können mit einer prüffähigen Statik nicht belegt werden.

In meinem Internet-Fachbuch äußere ich massive Bedenken gegen diese Art der Rückwandausstattung zur Abtragung der Windlasten, denn auch die häufig gleichzeitig mit angebotenen Boden-Deckelschalungen lassen durch ohne biegesteife Verbindung zwischen Plattenware und „Deckel“ den Nachweis einer prüffähigen Standsicherheit nicht zu. Ich melde „hier und heute“ gegen jede derartige Elementausstattung massive Bedenken an.

    Sollten Ihnen derartige Wandelemente angeboten werden, so fordern Sie für die abzutragende Windlast einen prüffähigen Standsicherheitsnachweis, den Sie dann bitte durch eine Prüfstatik belegen. Weitere Einzelheiten lesen Sie bitte im Fachbuch im Kapitel 1.5.3. und 1.5.8.

.... eine Boden / Deckel– oder Leistenschalung

    In Ausschreibungen sind immer wieder Wandelemente zu finden die mit einer Boden-Deckel- oder Boden-Leistenschalung ausgestattet sind Ich habe grundsätzliche und massive Bedenken gegen derartige Konstruktionen (siehe Fachbuch „Holz, Mensch und Natur) im Titel 2 Kapitel 2.3.7. 

    Boden-Deckelschalungen können auf Dauer, insbesondere bei stärkerer Bewitterung die erforderliche Luftschalldämmung nach ZTV-Lsw06 oder EN 1793 nicht sicherstellen, da durch verziehen und verwerfen der nicht fixierten Schalungen sich größere Spalten bilden (können). Ohne eine gesonderte, zusätzlich eingebaute geschlossene Schalung sind derartige Wand-elemente als minderwertig und ungeeignet einzustufen. Extreme Verzugserscheinungen sind bei allen Laubholzarten wie Akazie/Robinia, Bongossi und Eiche zu erwarten, aber auch Nadelhölzer können sich bei unsachgemäßer Verarbeitung verwerfen.

    Ein konkretes Beispiel aus dem Jahr 2005: Ein Anbieter hatte allein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit das ausgeschrie-bene reflektierende Wandsystem Hilderink, Type Ökonom R aus Bongossi verworfen und entgegen meiner vorgetragenen Bedenken die von Ihm geänderte Schalungen mit Boden und Leistenstruktur in einer Landeshauptstadt an der Ostsee ein-gebaut. Ca. 7 Monate nach Herstellung und Einbau (im Sommer 2006) erstellte ich Fotos die den extremen Gewährleist-ungsfall dokumentieren. Auf Anfrage stelle ich Ihnen gern diese Fotos als negativ Beispiel zur Verfügung.

Lassen Sie es soweit nicht kommen, verwenden Sie ausschließlich Nut- und Federschalungen.

 

… eine „Kontaktminimierung“

In Ausschreibungen werden gelegentlich Wandelemente mit „kontaktminimierten“ Frontstrukturen gefordert. Ich habe grundsätzliche und massive Bedenken gegen derartige Konstruktionen. Es für mich unverständlich, dass ausschreibende Stellen, Behörden und Straßenbauämter Werbeaussagen eines bestimmten Herstellers Glauben schenken, dies sei das richtige „Konzept“.

    Damit Sie sich hier eine eigene (fachliche) Meinung bilden, stellt sich die Frage: wie sieht diese „Kontaktminimierung“ aus. Auf der Rückseite der Stakete (Frontstab) ist längs zur Faserrichtung, also vertikal verlaufend eine Wellenform eingefräst, so dass alle 8 bis 10 mm die Stakete auf dem kreuzenden horizontalen (tragenden) Gurt mit der OK Welle aufliegt. Das mag man auf den ersten Blick noch als sinnvoll betrachten. Das bedeutet aber im Umkehrschluß, dass um eine halbe Welle ver-setzt, alle 8 bis 10 mm in den Wellentälern (vertikale Öffnungen) sich Schmutz, pflanzliche und tierische Schädlinge ablagern können. Zudem sammelt sich natürlich Feuchtigkeit an - und so entsteht natürlich und regelmäßig der beste Nährboden für eine „natürliche Zersetzung“ des Holzes. An dieser Stelle ist ein Verrotten vorprogrammiert.

    Jedem Holzfachmann ist bekannt, dass fest aufeinander gefügte Holzflächen ohne Riffelung, Wellen oder Riefen nach Jahrzehnten in aller Regel im Gegensatz zu den Außenflächen völlig zerstörungsfrei und damit in der ursprünglichen Form nicht beeinträchtigt werden.

Wer die unsinnige Kontaktminimierung fordert und fördert, verstößt ganz einfach gegen die ZTV-Lsw06 gegen

DIN 68 800 und gegen alle technischen und sinnvollen Vorgaben im konstruktiven Holzbau.

5.    Bedenken gegen:    ... diverse Marktteilnehmer

  … das (bisherige) Wandsystem „SMH 400“ oder ähnlich…

    In mehreren Ausschreibungen fand ich das System „SMH 400“ bzw. „SHH 400“. Diese standardisierten Wandelemente erscheinen gelegentlich in Objekte und sind nach meinen Feststellungen baugleich mit dem System eines österreichischen Herstellers aus der Steiermark. Die Elemente werden offensichtlich auch dort produziert. Die Elemente in der bisherigen Form sind mir mit einer unzulässigen Bauteilverwendung bzw. einem unglaubwürdigem Prüfzertifikat bekannt.

     Ich habe bereits zu dem aus meiner Sicht unzulässigen System im Internet in Fachbuch im Titel „ungeeignete Wandele-mente“ meine Bedenken veröffentlicht und verzichte hier auf eine textliche Wiederholung der Details, lesen Sie bitte den Originaltext unter dem Titel: „Ungeeignete Wandelemente“ in den Kapitel 1.5.8 und 1.5.9.

    Festzuhalten bleibt: bei einigen Objekten wurde das von mir kritisierte System gecancelt, bei anderen Objekten durch Nacharbeiten verbessert bzw. standsicher ausgestattet. Der süddeutsche Anbieter hat u.a. versucht mich als Verleumder hinzustellen bzw. privatrechtlich Maßnahmen einzuleiten, diese sind bisher weder angedroht noch erfolgt.

    Ich habe gegen das System „SMH/SHH 400“ nichts einzuwenden, wenn es der ZTV-Lsw06 entspricht und:

• standsicher hergestellt, d.h. die maximal zulässige Durchbiegung einhalten

• mit V4A Verbindungsmittel ausgestattet (in Österreich wird V2A verwendet)

• und mit einem ordnungsgemäßen und glaubwürdigen Prüfzeugnis belegt ist.

    Zusätzlich sind die bisher verwendeten Prüfberichte mit 4 mm „angeblichen Faserzementplatten“ durch aktuelle Zertifikate zu ersetzen, dann bestehen gegen Produkte des süddeutschen Vertriebspartners vom österreichischen Hersteller keine Vorbehalte. Aus den bisher vorliegenden Erfahrungen gehe ich davon aus, dass der Anbieter/Hersteller das o.g. Wandsystem zeitnah den Vorgaben der ZTV-Lsw06 unterordnen und den Anforderungen der Standsicherheit nach DIN 1055-4 anpassen wird. Sollte das nicht der Fall sein, so bitte ich im konkreten Fall, zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs, die Vorlage einer Prüfstatik der von mir kritisierten Wandelemente zu veranlassen.

 

… das „Lärmstopsystem Ultra…“

In einer Ausschreibung fand ich das „Lärmstopsystem U..." mit einer aus meiner Sicht unsinnigen Bauteilanordnung bzw. einer nicht empfehlenswerten Konstruktion. Das System erscheint gelegentlich in Ausschreibungen mit geringeren Stütz-weiten und Elementhöhen. Eine Art „Baukastenprinzip" soll offensichtlich den Bauunternehmer vor Ort die Eigenmontage auf Lärmschutzwällen ermöglichen. Die erforderlichen Frontstäbe (Staketen) werden bei der absorbierenden Ausführung häufig als Zulage ausgeworfen.

    Nach meinem Kenntnisstand besteht das Wandsystem aus Hartholzpfählen (Bongossi) zum eingraben, mit seitlichen Halteleisten als Aufnahmenuten für die Wandelemente und mit Hartholzsockelbohlen. Eine derartige Bauausführung bei öffentlichen Bauvorhaben ist schlichtweg unzulässig. ie Holzpfosten sind ein überliefertes Relikt aus den 70er und 80er Jahren. Mit der ZTV-Lsw88 wurden die früher zugelassenen Holzpfosten für unzulässig erklärt. (ZTV-Lsw88 Abschnitt 4.1).

Das Eingraben von Pfosten oder Gründungskörpern mag man sich theoretisch noch vorstellen können, ein Standsicher-heitsnachweis nach der neuen DIN 1055-4 wird nicht gelingen. Ein Einbau ist Privat möglicherweise ohne Normvorgaben gestattet. Sollte eine amtliche Baugenehmigung vorgelegt werden müssen, sind mit Sicherheit Schwierigkeiten zu erwarten.

Die ZTV-Lsw06 eliminiert das Wandsystem, frühere Bongossi-Sockel sind heute Geschichte.

 

... Empfehlungen eines Lärmschutzwand-Herstellers - hier: Stand 01.06.2012

   Im Wettbewerb wurde ich seit 2006 als Systemeigner mehrfach konkret und direkt in diversen Details benachteiligt, denn in bestimmten Objekten wurden immer wieder Empfehlungen eines bestimmten Herstellers von Bauherrn übernommen - sei es als Lärche/Stroh Version mit "zu erwartenden 80 Jahre Standsicherheit"... oder in sonstigen diversen Puunkten. Nach meiner Intervention wurde die Aussage 80 Jahre in "mindestens 40 Jahre" Dauerhaftigkeit verändert.

    Auf Grund meiner massiven Beschwerde im Mai 2011 bei einem Bauherrn mit dem Tenor: der Hersteller kann bei einer Lärchenwand (Resistenzklasse 3) nicht mindestens 40 Jahre Dauerhaftigkeit prognostizieren, strengte der Hersteller vor einem Landgericht in BaWü ein Unterlassungsklage gegen mich an - die letztlich in einen Vergleich mündete: mir ist unter-sagt die Produkte dieses Produzenten zu kritisieren. Zwischenzeitlich wurde die Werbeaussage vom Herstellers weiter "entschärft" - denn die Behauptung "mindestens" wurde im Internetportal gelöscht.

    Bei der detaillierten Recherche kam zu Tage, daß der Bauherrn (RP) den Empfehlungen des Herstellers in der Ausgestalt-ung folgte und bei 4,0 und 5,0 m Achsmaß als Betonsockel normale Rasenkantsteine mit ca. 5x30x100 cm einbaute. Das ist nach ZTV-Lsw88 und ZTV-Lsw06 schlichtweg unzulässig. Weder die Standsicherheit der LSW noch die zu geringe Höhe dieser "Betonsteine" ist ausreichend um Lärche-Holzelemente aus der Gefährdungsklasse 4 heraus zu halten.

    Der Bauherr hob auf Grund meiner Beschwerde beim 3. BA die Ausschreibung Lärmschutz Mai 2011 "aus vergaberecht-lichen Gründen" auf - und kündigte dem AN im April 2012 die beauftrage mängelbehaftete Ausführung des 2. BA aus 2010. In 2010 wurde der 1.BA dieses Objektes jedoch bereits verwirklicht...

    Das Fazit: die LSW (vom zuständigen Ministerium als "Spritzschutzanlage für Naturschutzgebiete" umdeklariert, ist nicht standsicher, entspricht nicht den Vorgaben und der ZTV-Lsw06 und muß abgerissen werden.

 

… Objekte mit dem System „Koko….“

    In Ausschreibungen findet man in der letzten Zeit häufiger das „begrünbare“ Wandsystem „Koko..“. Das sind mit Kokos umwickelte 32 mm Kunststoffrohre und thermisch verzinkte Stahlbleche im Kern der Elemente. Lärmschutzelemente aus Stahl sind nicht zugelassen (ZTV-Lsw06, 5.6.1).

    Ich habe grundsätzliche und massive Bedenken gegen derartige Konstruktionen. Es für mich unverständlich, dass aus-schreibende Stellen, Behörden und Straßenbauämter Werbeaussagen eines bestimmten Herstellers Glauben schenken, dies sei das richtige „Konzept“. 

Damit Sie sich hier auch hier eine eigene (fachliche) Meinung bilden, stellt sich die Frage: wie sieht das „Koko…system“ aus?

    Das von einem westniederländischen Unternehmen (Kokosystems B.V.) hergestellte Wandsystem ist für private Anwen-dungen in Hausgärten konzipiert und hat ein Regelachsmaß von 250 cm. Es besteht aus einer innen liegenden ther-misch verzinkten Stahlblechplatte (nach ZTV-Lsw06 unzulässig) und beidseitig davor gesetzte recycelbare Rohre die mit Kokos-fasern umwickelt sind. Die Profilstahl-Aussteifung und die Verbindungsmittel sind aus verzinktem Stahl (die ZTV-Lsw06 fordert eindeutig Edelstahl V4A). Die Kunststoffrohre dürften die geforderte Dauerhaftigkeit von mindestens 10 Jahre erreichen. Für die organischen Kokosfasern ist die Dauerhaftigkeit nach ZTV-Lsw06, 2.5.1 nachzuweisen.

    Gemäß der vom Hersteller vorgegeben „Aufstellungsangaben“ ist die Einbringung der Stützen schon abenteuerlich. Ohne Betonwiderlager werden die HEA Profile einfach in den Boden „geschlagen/gerüttelt“. Das entspricht weder den Standsicher-heitsvorgaben deutscher Baubehörden noch der ZTV-Lsw06 (2.3) und ist einfach unzulässig.

    Ein Weiteres: Es ist bei der Regelkonstruktion davon auszugehen, dass die max. zulässige Durchbiegung (l/150) der Wand-elemente nicht der DIN 1055-4 entspricht (ZTV-Lsw06 2.4.1). Der Hersteller hält sich da sehr bedeckt, einen Nachweis führt er nicht. Das Wandsystem ist absorbierend (geringer als 8 dB Absorptionsfähigkeit) und erfüllt damit den von deutschen Behörden geforderten Mindestwert für hochabsorbierende Wände nicht.

    Es bleibt festzustellen: „Koko…“ Elemente erfüllen in vielen Punkten die für Lärmschutzwände im öffentlichen Bereich geltenden europaweit harmonisierten Bestimmungen nicht und können von daher für öffentliche Aufträge keine Verwendung finden. Damit kann mit Sicherheit festgestellt werden, "Koko" wird eine CE-Kennzeichnung und EU Konformitätserklrung nach DIN EN 14388 nicht erhalten.

6.    Bedenken gegen:    Imprägnierungen und Lobbyverbände

… Imprägnierungen - Vermeiden Sie kesseldruckimprägnierte Kiefer ... unbedingt

   Nach den Kreislaufabfallgesetzen des Bundes und der Länder ist in die Einbringung vom schadstoffbelasteten Materialen in die Umwelt seit 1992 unzulässig. Jedes Bundesland hat eigene Richtlinien erlassen, die in den Grundanforderungen aber jeweils dem Bundesgesetz folgen.

   Schadstoffbelastete Hölzer dürfen bereits seit Jahren nicht mehr stofflich verwertet, sondern können nur noch in technisch hochwertigen Verbrennungsanlagen einer (thermischen) Entsorgung zugeführt werden. Verwendet werden dürfen daher grundsätzlich nur noch Materialien die sich zur stofflichen Verwertung eignen – also ausschließlich unbelastete Holzarten – also reine Natur... Lesen Sie bitte den Titel 3 im o.g. Fachbuch.

   Ich empfehle nach der neuen ZTV-Lsw06 und EN 1793 nur resistente Holzarten, z.B. das völlig problemlose heimische Thermoholz aus den Laubhölzer Buche und Esche (resistent wie Bongossi) sowie Nadelhölzer Kiefer, Fichte und Lärche, mindestens so resistent wie Eiche – aber ohne jegliche negativen holzspezifischen Eigenschaften.

 

Rote Karte für imprägniertes Nadelholz nach der RAL- Gütegemeinschaft

In Ausschreibungen ist ab und an zu lesen: Kesseldruckimprägniertes Holz darf nur von Firmen hergestellt werden, die Mitglied im Verband der RAL-Imprägnierer sind oder nach RAL imprägnieren. Diese (gelegentliche) Aussage der Mitglieder des RAL-Verbandes ist schlichtweg falsch bzw. wird falsch interpretiert. Meiden Sie diese RAL-Imprägnierungen, denn diese richten größeren Umweltschaden an, als sie nützen.

    Wenn schon imprägniert, dann sollte zumindest ein äußerst umweltschonendes Imprägnierverfahren gewählt werden.

 

Rote Karte gegen den Deutschen Holzschutzverband

... das wenig rühmliche Kapitel von Dipl. Forstwirten, Lobbyverbände der chemischen Industrie

   In vielen Objekte, Ausschreibungen und Ingenieurplanungen erscheinen immer wieder haarsträubende Behauptungen, ver-ursacht  durch den Deutschen Holzschutzverband e.V., Bingen, vertreten durch den Geschäftsführer, einem Dipl. Forstwirt.

In den 70er und 80er Jahren wurde für Außen fast ausschließlich Kiefer verwendet (Splint- und Kernholz nicht getrennt, Impränierbarkleit leicht - bis 75 % des Volumens), daher wurde von der Lobby des chemischen Industrie die RAL-Impräg-nierung "erfunden" - zu Lasten der Umwelt..

   In der Sache Stadt Celle (bitte unter Nr. 2 lesen) erbat ich Informationen zu den Einbringmengen der Imprägniermittel (Schutzsalze) vom Holzschutzverbandes. Frage zum Thema "die im Objekt Celle geforderte Kesseldruckimprägnierung nach RAL für Lärche Kernholz könne nicht erfolgen, da die Einbringmengen nach RAL nicht realisiert werden können".

    Der Holzschutzverband erklärte per mail: splintfreies Kernholz (z.B. Lärche) gäbe es auf dem Markt nicht, daher muß immer imprägniert werden. Zugelassene Holzschutzmittel gefährden weder Umwelt noch die Gesundheit von Menschen. Die Aus-waschproblematik sei nicht existent, Mindesteinbringmenge ist durch bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis festgelegt. Die Werte müssen beim RAL-Verband erfragt werden.... - nichts leichter als das.... - Der RAL Verband erklärt:

die gestellte Frage kann Ihnen nur der Holzschutzveraband in Bingen beantworten... ja das ist eine Lachnummer !!

   Ich habe den Geschäftsfüherer (Dipl. Fortstwirt U.H.) ausführlich über den Sachstand informiert und eine abschließende Bewertung erbeten. Bisher ohne Erfolg....  Natürlich gab ich mich damit nicht zufrieden und habe recherchiert: Es gibt nur noch 8 (acht) RAL- Imprägnierer. Ergebnis:

Eine Imprägnierung bei Lärche-Kernholz führt kein Imprägnierbetrieb durch, zwei wörtliche Zitate der Imprägnierbetriebe:

      1. Ich fürchte ... dass bei Lärche Kernholz mit keiner Eindringtiefe zu rechnen ist. Somit dürfte lediglich die NP 1 erreicht  werden welche nur die Einbringtiefenanforderung für nicht tragende Bauteile GK 3.1 erfüllt.

     2. Lärchen-Kernholz hat dabei eine sehr geringe Eindringriefe, die liegt nach optischem Eindruck bei 1 bis 2 mm.

Aber es gibt ja auch renommierte und namhafte Hersteller:.........(wörtliches Zitat)...

...das Kernholz der Lärche (Larix decidua) ist lt. DIN EN 350-2 sehr schwer tränkbar. Es ist praktisch unmöglich zu tränken. Die Eindringung des Holzschutzmittels ist in Faserlängsrichtung als auch senkrecht minimal. Es wird nur wenig Holzschutzmittel aufgenommen. Zur Imprägnierung von Lärchenkernholz liegen uns keine Erfahrungen vor....

 

 Nun denn ... also die rote Karte ist berechtigt !

    Sachverständiger für -        Lärmschutz an Straßen

 

H.Hilderink

 

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BDSF seit 2008

System nach DIN EN 14388

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häufige Fragen werden hier in

 

Kurzform beantwortet:

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Wir beraten in technischen Fragen

 

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welches Wandsystem ist sinnvoll ?

 

hochabsorbierend an Straßen ?

 

benötigen Sie Gruppe A3 oder A4 ?

 

Wirkung der Luftschalldämmung ?

 

sind Ihnen die Optionen bekannt ?

 

Zeigen Sie Kiefer kdi die rote Karte !

 

beachten Sie die Normvorgaben !

 Gründung, Stützen, Sockel

es muß nicht immer Bohrpfahl sein

 

in der Regel genügt Profil HEA160

 

hohe Anforderungen beim Sockel

 

1,0 m Kantensteine sind unzulässig

 

kennen Sie die "Wechselzone" und

 

die Gefährdungsklasse 3 ?

 welches Holz für Elemente

imprägnierte Kiefer ist unzulässig

 

Lärche ist Resistenzklasse 3 mit

 

einer Nutzungsdauer bis 25 Jahre

 

andere Aussagen sind nicht haltbar

 

Eiche und Akazie Resistenzklasse 2

 

Nutzungsdauer bis 30 Jahre aber

 

für Holzelemente weniger geeignet

 Fachwissen ist erforderlich

Für Lärmschutzanlagen ist Fach-

 

wissen erforderlich. Planer die sich

 

nicht jeden Tag mit dem Thema

 

beschäftigen, können in der Regel

 

nicht alle aktuelle Normen kennen

 

In den letzten 30 Jahren hat sich

 

bis auf die physikalischen Werte

 

(fast alles) verändert.

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     Tel.: +49 (0)5921-35117

 

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       Mobil: 0171-99 898 99

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