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Lärmschutz an Straßen

Sachverständiger Hermann Hilderink

Als nominierter Sachverständiger und Mitglied im BDSF (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fach- gutachter e.V.) darf ich mich vorstellen und meine Dienstleistung wie folgt erläutern:

 

Ein Sachverständiger wird in der Regel als neutrale Instanz eingeschaltet, wenn es Differenzen zwischen Parteien über die Erfüllung oder Nichterfüllung eines bestimmten technischen Sachverhaltes gibt oder wenn ein temporärer Zustand oder Sachverhalt zur späteren Verwendung festgehalten und dokumentiert werden muss.

 

Ein Fachgutachter wird tätig, wenn eine unabhängige fachliche Beurteilung oder komplexe technische Zusam-

menhänge allgemeinverständlich aufbereitet werden sollen.

 

Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Sachverständigen ist die Erstellung von Gutachten vor Gericht in dem Spezialgebiet. In § 402 bis § 414 ZPO sind Beweis und die Hinzuziehung eines Sachverständigen geregelt.Aber auch im selbständigen Beweisverfahren § 485 bis § 494a ZPO tritt der Sachverständige auf. Ein Gericht, das über eine fachlich schwierige Frage in einem speziellen Bereich zu befinden hat, ist gut beraten, ein Gutachten eines Sachverständigen zur Beweissicherung einzuholen.

 

Die vom Sachverständigen erstellten Gutachten dokumentieren neutral und objektiv den jeweiligen Sachstand und dienen somit z.B. zur

 

-          Beweissicherung

 

-          Schadensfeststellung

 

-          Vorbereitung eines juristischen Verfahrens

 

-          Absicherung von Ansprüchen

 

-          Beratung zur Unterstützung von Entscheidungen

 

-          Wertermittlung

 

-          Unterstützung bei Verhandlungen mit Lieferanten oder Behörden

 

Meine Leistungen umfassen sämtliche v.g. gutachtliche Tätigkeiten im Fachgebiet Lärmschutz an Straßen

 

Dies sind im Einzeln insbesondere:

 

Fachgutachten

 

Versicherungs- und Privatgutachten

 

Schiedsgutachten

 

Wertgutachten

 

Fertigstellungsbescheinigungen nach § 641a BGB

 

Die Gutachten werden mit größter Sorgfalt und Genauigkeit erstellt und liefern fundierte Argumentations- und Entscheidungsgrundlagen.

... Anlaß zur Aus- und Weiterbildung

In langen Berufsjahren habe ich auch erfahren müssen, dass in Straßenbaubehörden und Ingenieurbüros nicht immer die erforderliche Fachkenntnis vorhanden ist bzw. angewandt wird. Dies war einer der Gründe, dass ich die Aus- und Weiterbildung zum Sachverständigen aufgenommen habe.

 

Aus der täglichen Erfahrung ist festzustellen, dass Bauherrn und Ingenieurbüros häufig unzulässige Lärmschutz- wände ausschreiben und dann u.U. sogar erkannte Fehler aus nichtigen Gründen nicht korrigieren. Leider werden außerdem selten innovative und zukunftsweisende Materialien eingesetzt.

 

Lärmschutzgutachten und Schallschutzprognosen nach der „TA-Lärm“ sind durch unrealistische Schallbewertungen nicht immer mit der „Ausführungsnorm“ ZTV-Lsw06 deckungsgleich.

 

Häufig streiten (Landes-)Baubehörden und Bürgerinitiativen über Ausführung, Schallschutzwirkung, Wandhöhen oder Materialeinsatz. Es geschieht nicht selten, dass Ämter verwaltungstechnische und bürokratische Hemmnisse wie z.B. frühe Anhörungen und abgelaufene Einspruchfristen gegen das Gemeinwohl verwenden und damit gegen berechtigte Interessen und Forderungen von Anliegern handeln.

 

In Bürgerversammlungen von Anwohnern wird häufig der zu erwartende Erfolg oder Misserfolg einer Lärmschutz- maßnahme nicht realistisch eingeschätzt. In Versammlungen und bei Behördenkontakte sollten die berechtigten Inter- essen der beteiligten Anlieger sachlich und fachlich substantiell vorgetragen und bewertet werden.

 

Nicht jeder „Sachbearbeiter“ in der Behörde ist ein ausgewiesener Lärmschutzfachmann. Bürger und Behörden „verstehen“ sich nicht immer. Hier ist der Sachverständige gefordert, der mit seiner Fachkenntnis wesentlich zur Verständigung beitragen kann.

 

Gern stehe ich für derartige Beratungen und Aufgaben zur Verfügung.

Grundlagen meiner Tätigkeit

Das technische Wissen und eine neutrale fachliche Bewertung sind wesentliche Grundlagen und das Rüstzeug eines Sachverständigen für den speziellen Fachbereich Lärmschutz an Straßen. 

 

Neben der Qualifikation und dem Rechtsverständnis des Sachverständigen und Gutachters sind insbesondere um- fangreiche Kenntnisse in der technischen Akustik, umfassendes Know-how im aktiven Lärmschutz sowie langjährige Erfahrungen in der Herstellung baulicher Lärmschutzanlagen erforderlich.

 

Durch Entwicklung von innovativen und patentrechtlich geschützten Lärmschutzwandsystemen, als Planer und Pro- jektleiter von mehr als hundert Lärmschutzobjekten im In- und Ausland und als Autor eines Online-Fachbuches konnte ich mein Wissen in der technischen Akustik erfolgreich umsetzen. 

 

Im Bereich Umweltschutz wurden Hinweise und Erörterungen von mir bei Behörden, Bundes- und Landesministe- rien, Umweltverbänden, staatlichen Verkehrseinrichtungen, unabhängigen staatlichen Gewerbeanstalten und Norm- ausschüssen registriert und entsprechend gewürdigt. Meine fachliche Qualifikation war Basis mehrerer Referate vor Fachpublikum.

 

Die permanente Weiterbildung wurde im Berufsfeld „Technische Akustik“  durch erfolgreiche Seminare in einem führ- enden Ingenieurbüro zertifiziert.gewürdigt. Meine fachliche Qualifikation war Basis mehrerer Referate vor Fach- publikum. 

TA-Lärm und ZTV-Lsw06 als Grundlage

In einschlägigen Normen der Bundesrepublik Deutschland (bzw. der EU) sind die Anforderungen und Vorgaben zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinflüssen geregelt. Die maximal zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998) erfassen Grenz- und Richtwerte für den höchst zumutbaren Lärmpegel im Bereich gewerblicher Anlagen. In der „TA-Lärm“ sind Sport- und Freizeitanlagen sowie Baustellen nicht erfasst. Die Berechnungen für Sport- und Freizeitstätten erfolgen auf Grundlage der „Sportan- lagenlärmschutzverordnung“ 18. BlmSchV/1 vom 18.07.1991.

 

Die ZTV-Lsw06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutz- wänden an Straßen - vom 16.11.2006) ist bei der Erstellung von baulichen Lärmschutzanlagen anzuwenden. Die neue ZTV folgt im Inhalt der Euro-Norm DIN EN 1791 bis 1794, die harmonisiert innerhalb der EU bereits seit dem Jahr 2001 Gültigkeit besitzt. 

 

Normvorgaben sind im Fachbereich Lärmschutz Berechnungs- und Bewertungsgrundlage für aktiven Lärmschutz. Beurteilungspegel, Schalleistungspegel, Schalldruck und Schalldruckpegel lassen sich rechnerisch und messtech- nisch erfassen und entsprechend durch geeignete Maßnahmen auf das gewünschte Maß vorausplanen oder einstellen.

 

Aktiver Schallschutz vor Ort ist angewandter Umweltschutz. Umfassende Informationen zu dem Thema Lärmschutz finden Sie im Online-Fachbuch unter www.laermschutz-hs.de.

 

Beurteilung von baulichen Anlagen

Bei allem technischen und juristischen Wissen in Theorie und Praxis sind die objektiven Feststellungen und fach- bezogenen Bewertungen von baulichen Schallschutzmaßnahmen letztlich die Grundlage für eine unabhängige gut- achtliche Stellungnahme.

 

 

In meiner beruflichen Laufbahn konnte ich über Jahre hinweg Erfahrungen in allen Bereichen der zu erbringenden Bauleistungen in bundesweiten Objekten sammeln und als verantwortlicher Projektleiter den Bau von Lärmschutz- komplettanlagen begleiten.

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    Sachverständiger für -        Lärmschutz an Straßen

 

H.Hilderink

 

Mitglied im

 

BDSF seit 2008

System nach DIN EN 14388

Das System Hilderink

 

Type Ökonom ist nach

 

DIN EN 14388 mit An-

 

fangstypprüfung und mit CE Kenn-

 

zeichen zertifiziert

 

häufige Fragen werden hier in

 

Kurzform beantwortet:

    ZTV-Lsw06 - ARS 05/12

Wir beraten in technischen Fragen

 

geben Antwort zu den Normen

 

ZTV-Lsw06 und ARS 05/12

 

wir erstellen Statik und Zeichnung

  Elemente aus Thermoholz

der ideale Baustoff für Lärmschutz

 

dauerhaft, problemlos, langlebig

 

Resistenzklasse 1 (sehr resistent)

 

und Resistenzklasse 2 (resistent)

 

Nutzungsdauer wie Tropenholz

Beratung für Ingenieurbüros

mit der dringende Empfehlung: ....

 

.. lassen Sie sich fachlich beraten

 

.. verzichten Sie auf alte Unterlagen

 

.. fordern Sie ...  DIN EN 14388

 Wir helfen bei der Planung

welches Wandsystem ist sinnvoll ?

 

hochabsorbierend an Straßen ?

 

benötigen Sie Gruppe A3 oder A4 ?

 

Wirkung der Luftschalldämmung ?

 

sind Ihnen die Optionen bekannt ?

 

Zeigen Sie Kiefer kdi die rote Karte !

 

beachten Sie die Normvorgaben !

 Gründung, Stützen, Sockel

es muß nicht immer Bohrpfahl sein

 

in der Regel genügt Profil HEA160

 

hohe Anforderungen beim Sockel

 

1,0 m Kantensteine sind unzulässig

 

kennen Sie die "Wechselzone" und

 

die Gefährdungsklasse 3 ?

 welches Holz für Elemente

imprägnierte Kiefer ist unzulässig

 

Lärche ist Resistenzklasse 3 mit

 

einer Nutzungsdauer bis 25 Jahre

 

andere Aussagen sind nicht haltbar

 

Eiche und Akazie Resistenzklasse 2

 

Nutzungsdauer bis 30 Jahre aber

 

für Holzelemente weniger geeignet

 Fachwissen ist erforderlich

Für Lärmschutzanlagen ist Fach-

 

wissen erforderlich. Planer die sich

 

nicht jeden Tag mit dem Thema

 

beschäftigen, können in der Regel

 

nicht alle aktuelle Normen kennen

 

In den letzten 30 Jahren hat sich

 

bis auf die physikalischen Werte

 

(fast alles) verändert.

  Weitere Dienstleistungen

          BAGGERMATRATZEN

 

Kauf oder Miete von Baustraßen

 

      ... alles weitere unter

 

 

      www.baggermatratzen.de

 

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     Fußgängerbrücken 5 kN/m2

 

Tropisches Hartholz z.B. Bongossi

 

Schnittholz, Spundbohlen, Pfähle

 

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      Holzbau Consult Hilderink

 

 

            www.hc-hilderink.de

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        ... der direkte Draht ...

 

     Tel.: +49 (0)5921-35117

 

        info@hc-hilderink.de

 

       Mobil: 0171-99 898 99

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